Nach ausführlicher Prüfung der Finanzlage sind mehrere Anpassungen der Mitgliedsbeiträge erforderlich. Detaillierte Erläuterungen hierzu werden bei der Mitgliederversammlung zu TOP 10 gegeben. 

Vorschlag des Vorstandes: 

Beitrags- und Gebührenordnung 

gemäß § 7 der Satzung 

  • 1: Beitragsbemessung 
  1. Die Beiträge bemessen sich nach der Personengruppe sowie nach der Trainingsart. 2. Die Höhe der Beiträge ist in der Anlage 1 dargestellt. 
  2. Ändern sich die Verhältnisse zur Beurteilung des Beitrags, so wirkt diese Änderung grundsätzlich mit Beginn des Quartals, welches auf die Änderung folgt. 
  3. Bei Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied gilt § 9 letzter Absatz. 
  • 2: Beitragsinhalt 
  1. Im Beitrag sind enthalten: Die Unfallversicherungsprämie für die Sporthilfe, die Prämien für den TNW, dem DTV, dem Stadtsportverband Voerde sowie sonstige Versicherungsbeiträge des Tanzsportclubs. 
  • 3: Training: Anspruch und Trainingszeiten 
  1. Für die Kinder- und Jugendabteilungen der Breitensportgruppen findet in den Schulferien kein Training statt. 
  2. Mit den Beiträgen für aktives Training für alle Breitensportgruppen, einschließlich Ballett, sind 42 Trainingseinheiten pro Kalenderjahr garantiert. 
  3. Der Tanzsportclub bietet Personen, die Interesse an einem bestimmten Vereinsangebot haben, ein 3-maliges kostenloses Schnuppertraining an geleiteten Übungsgruppen an. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, wenn das Schnuppertraining bis zum 15. des Monats endet; andernfalls am 1. des Folgemonats. 
  • 4: Fälligkeit der Beiträge 
  1. Die Beiträge werden im Voraus für ein Quartal, jeweils am 15. des 1. Monats im Quartal fällig. 2. Der Vorstand wird ermächtigt, als Sozialklausel anderen Zahlungsmethoden zuzustimmen. 3. Der Aufnahmebeitrag wird einmalig bei der ersten Abbuchung fällig. 
  2. Gastbeiträge – streichen !!! – 

1/4

  • 5: Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen und Gebühren 
  1. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmebeiträge sowie eventuelle Gebühren (z. B.: Lizenzgebühren, Gebühren für Startmarken, nicht abgeleistete Sozialstunden) werden durch das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. 
  2. Der Lastschrifteinzug für Mitgliedsbeiträge erfolgt im Voraus für ein Quartal, jeweils am 15. des 1. Monats im Quartal, von dem an den Verein gemeldeten Konto. 
  3. Mitglieder, deren Lastschriften uneingelöst zurückkommen, müssen die Gebühren des Kreditinstituts zuzüglich 2,50 EURO erstatten. Für jede zusätzliche Mahnung entsprechend der Satzung, erhöht sich die Mahngebühr um weitere 5,00 EURO. 
  4. Der Verein ist verpflichtet, rückständige Forderungen durch Beauftragte eintreiben zu lassen und alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten dem betroffenen Mitglied aufzuerlegen. Die Höhe der entgangenen Zinsen richtet sich nach dem aktuellen Sollzins des Tages, an dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erstellt wird. 
  • 6: Aufnahmeantrag / Verpflichtung zur Meldung 
  1. Der Antrag zur Aufnahme ist vollständig auf einem vorbereiteten Formular zu stellen. Der Vorstand erstellt die Formulare und legt fest, welche persönlichen Angaben für die Mitgliederverwaltung gemacht werden müssen. 
  2. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, Änderungen (Kontoverbindung, Anschrift usw.) unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen. 
  • 7: Datenschutz 
  1. Die Daten jedes einzelnen Vereinsmitgliedes werden ausschließlich für Vereinszwecke verarbeitet und erfasst. Eine Weitergabe an unbefugte Dritte ist ausdrücklich untersagt. 
  • 8: Verpflichtung zur Mithilfe 
  1. Vereinsmitglieder sind verpflichtet, bei Arbeiten zur Erhaltung der vereinseigenen Räumlichkeiten und der Durchführung von Veranstaltungen mitzuhelfen. 
  2. Die Mithilfe ist durch Arbeitsstunden zu erbringen. Damit erfüllen die Vereinsmitglieder: a. die bei der Errichtung der Trainingsstätte unterschriebene verpflichtende Instandhaltung des Hauses sowie der Außenanlagen. 
  3. notwendige Betreuungen bei Aktionen. 
  4. die erfolgreiche Durchführung von vereinsinternen und –externen Veranstaltungen. Definition der Arbeitsstunden: 

■ Pflege und Erhaltung der Trainingsstätte sowie der Außenanlagen, 

■ Arbeiten für die Betreuung der Tanzgruppen außerhalb der Trainingsbetreuung (z. B. Näharbeiten), 

■ Hilfe bei vereinsinternen und –externen Veranstaltungen, 

■ für das Backen und Kochen wird eine Arbeitsstunde angerechnet. 

  1. Bei gerade 18 Jahre alt gewordenen Vereinsmitgliedern beginnt die Verpflichtung mit dem darauf folgenden Quartal. 
  2. Mitglieder sind verpflichtet, 6 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr abzuleisten. Für nicht abgeleistete Arbeitsstunden ist ein Betrag in Höhe von 10,00 € pro Arbeitsstunde zu zahlen. 

2/4

Die Anzahl der nicht abgeleisteten Arbeitsstunden und der sich daraus ergebende Betrag werden in Form einer Rechnung mitgeteilt. Bei bestehender Einzugsermächtigung wird der Betrag eingezogen. Selbstzahler überweisen den ausstehenden Betrag bis zu dem in der Rechnung schriftlich genannten Termin. Frage: Muss dieser Verwaltungsaufwand sein? 

Mehr geleistete Arbeitsstunden werden nicht vergütet. 

  1. Von der Verpflichtung zur Mithilfe sind ausgenommen: 
  2. Ehrenmitglieder 
  3. Passive Mitglieder 
  4. Schwerbehinderte mit einer Behinderung von 100 Prozent 
  5. Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 
  6. Vereinsmitglieder, die das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben ab Beginn des folgenden Quartals 
  7. Neue Vereinsmitglieder im Quartal des Beitritts 
  8. Ausscheidende Vereinsmitglieder in den letzten beiden Quartalen vor Ablauf der Mitgliedschaft. 
  9. Die Verpflichtung zur Mithilfe gilt ohne besonderen Nachweis als erfüllt 
  10. für alle Mitglieder des Vorstandes 
  11. für alle Vereinsmitglieder, die vom Vorstand mit der regelmäßigen Erledigung von vereinsbezogenen Arbeiten beauftragt sind. 
  • 9: Beendigung einer Mitgliedschaft 
  1. Jede Kündigung wird vor dem Ende der Mitgliedschaft bestätigt. Der Kündigungsbestätigung ist eine Endabrechnung über sämtliche Verpflichtungen zur Bezahlung bzw. Materialrückgabe beigefügt. 
  2. Die Satzung sieht vor: 

Der freiwillige Austritt (Kündigung) kann zum Ende eines Quartals (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden. 

  1. Bei einem freiwilligen Austritt ist bis zum Ende der Mitgliedschaft der Beitrag zu entrichten, welcher am Tag der Kündigung gültig ist. 
  • 10: Gültigkeit 
  1. Diese Fassung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 25. März 2022. Sie ist gültig ab 1. April 2022. 

3/4

Anlage 1 zur Beitrags- und Gebührenordnung 

Stand: 1. April 2022 

Die Beiträge bemessen sich wie folgt: 

Status  Personengruppe  Monatsbeitrag
Passiv  5,00 €
Breitensport  Bis 17 Jahre  15,00 €
18 Jahre und älter  21,00 €
18 Jahre und älter; Trainingseinheit 60 Min.  16,00 €
Aktiv ohne Trainer  10,00 €
Ballett  20,00 €
JMC + Ballett  28,00 €
Sozialklausel 

Breitensport 

Leistungssport 

(unabhängig vom 

Alter) 

Aufnahmegebühr 

Das dritte und jedes weitere Kind / Jugendlicher bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 

Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket 

frei 

Der Beitrag ist durch die Leistung voll 

abgedeckt

Aktiv-Familie: Zwei Erwachsene und zwei Kinder/Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres *) 

Liga Gruppe JMC 

65,00 € 

37,00 €

Liga Gruppe JMC + Solo / Duo/ Small Group  44,00 €
Solo / Duo / Small Group 

Kooperation Liga Gruppe JMC/SOLO/DUO 

Neues Mitglied 

28,00 € 

Entscheidung Vorstand 10,00 €

Aktionen  Ohne Mitgliedschaft  Entscheidung Vorstand
aktive Mitglieder  50 % des Preises
Weiteres Angebot aus dem Breitensport aktive Mitglieder  50 % des jeweiligen Monatsbeitrags

Erläuterungen: 

*) Status: Aktiv-Familie: 

Der Familienbeitrag gilt solange eine häusliche Gemeinschaft mit dem Beitragszahler besteht und bezieht sich ausschließlich auf eine Trainingsart pro Familienmitglied. 

4/4