- § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- § 2 Zweck
- § 3 Gemeinnützigkeit
- § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- § 5 Arten der Mitgliedschaft
- § 6 Beendigung und Änderung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen
- § 7 Beiträge
- § 8 Haftung
- § 9 Vereinsorgane
- § 10 Mitgliederversammlung
- § 11 Vorstand
- § 12 Vereinsjugend
- § 13 Vergütung der Tätigkeit
- § 14Datenschutz
- § 15Kassenprüfer
- § 16Auflösung des Vereins
- § 17Gültigkeit dieser Satzung
Der am 13. Januar 1987 gegründete Verein führt den Namen „1.Voerder Tanzsportclub Rot-Weiß 1987 e. V.“Er hat seinen Sitz in Voerde und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Duisburg, Registernummer 20579, eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der sportlichen Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens. Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
1.Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes
2.Durchführung von Sport und sportlichen, bzw. aussersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder 3.Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern
4.Beteiligung an Kooperationen, Sport-und Spielgemeinschaften 5.Talent-Sichtung und Talentförderung, insbesondere im Jugendbereich
6.Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit
7.Präventive Angebote im öffentlichen Gesundheitswesen
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge und Gebühren beantragt. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahme-Anspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
zu a:
Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
zu b:
Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
zu c:
Juristische Personen sind außerordentliche Mitglieder.
zu d:
Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Tod
- bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
zu a:
Der Austritt aus dem Verein oder der Wechsel einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt und der Wechsel in eine passive Mitgliedschaft kann zum Ende eines Quartals (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden. Der Wechsel von einer passiven zur aktiven Mitgliedschaft ist jederzeit möglich.
zu b:
Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins kann erfolgen,
- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder einer Ordnung des Vereins,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,
- wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet oder zu schaden versucht.
Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.Der Ausschluss ist mit Zugang des Schreibens wirksam.
Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
zu c:
Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Quartals an dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ehemaligen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o. Ä.
Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren und Kursgebühren für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Ferner kann der Verein seine Mitglieder verpflichten, jährlich bis maximal 10 Stunden ersatzweise für nicht geleistete Arbeitsstunden Geldzahlungen zu leisten. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Familienbeiträge festsetzen. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern.
Minderjährige werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder veranlagt. Das betroffene Mitglied wird rechtzeitig darüber informiert.
Mitgliedsbeiträge und abteilungsspezifische Beiträge werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig. Sie werden bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Verein ist berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Von Mitgliedern, die kein SEPA-Mandat erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen und Gebühren, bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
Näheres regelt die Beitrags-und Gebührenordnung.
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen, bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes von ehrenamtlich Tätigen und Organ-oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Jugendversammlung
- Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
- Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
- Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von
3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden. - Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
- Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge
- Beschlussfassung über eingegangene Anträge
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
- Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen.
- Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist eine Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen.
- Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- mindestens zwei weiteren Personen.
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
- Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
- dem Vertreter der Vereinsjugend
Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.
- Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
Der Vertreter der Vereinsjugend wird von der Jugendversammlung für 3 Jahre gewählt.Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 3 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl führt. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
- Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. - Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z. B. i. S. d. § 3 Nr. 26 a EStG) ausgeübt werden. Über erforderliche Anstellungen und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
-
- Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
- Organe der Vereinsjugend sind:
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegen-heiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
- Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und ggf. verändert.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten unrichtigen Daten
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit, noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Dies gilt auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.
Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer der beiden im geraden – und der zweite – im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Eine direkte Wiederwahl ist zulässig.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Landessportbund NRW, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Tanzsports (Amateurbereich), zu verwenden hat.
Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein, bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14. März 2017 beschlossen.
Like auf Facebook
Unsere Adresse
1. Voerder Tanzsportclub
Rot-Weiß 1987 e.V.
Rönskenstr. 60
46562 Voerde
Veranstaltungen
Aktuelle News
- Protokoll zur Sitzung des geschäftsführenden Vorstands10. September 2024 - 20:41
- 1. Bundesliga Mirage grundsolide auf Platz 624. April 2024 - 19:08
- Vorstandssitzung 10.04.202418. April 2024 - 18:55
- Kurzinformationen zur Mitgliederversammlung 202428. März 2024 - 12:17
- Coming Soon SHOWDANCE4. März 2024 - 20:46