Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 27. Mai 2020 die geänderte Fassung der ab dem 30. Mai 2020 gültigen Coronaschutzverordnung veröffentlicht.

Auch die zugehörige FAQ-Seite wurde von der Landesregierung entsprechend aktualisiert. Dabei wurde der bisherige Passus „Was gilt für den Tanzsport?“ durch „Was gilt für Tanzschulen?“ ersetzt. Damit ergibt sich eine veränderte Situation für die Tanzsportvereine in NRW.

Das TNW-Präsidium hat hierüber sofort den Landessportbund NRW informiert und um Unterstützung bei der Klärung dieses Sachverhaltes mit der Staatskanzlei gebeten. Heute (29.05.2020) wurde uns mitgeteilt, dass sich die Landesregierung mit der Ausnahmeregelung unter §9 Abs. 3 der CoronaSchVO nur auf Tanzschulen als Gewerbebetrieb bezieht.

Das TNW-Präsidium hat heute ein Schreiben an die Staatssekretärin für Sport und Ehrenamt, Frau Andrea Milz, versandt, in dem der Sachverhalt ausführlich geschildert und um eine individuelle Prüfung gebeten wird. Wir sehen keinen Unterschied in der Organisation und Durchführung von Tanzsport in Tanzschulen oder Tanzsportvereinen. Viele unserer Aktiven leben in häuslicher Gemeinschaft. Unsere Turnier- und Sportordnung gibt auch im Regelbetrieb eine*n feste*n Tanzpartner*in vor, so dass sich auch durch die „Corona-Lage“ keine Änderungen ergeben würden.

Bis wir eine anders lautende Information erhalten haben, korrigiert das TNW-Präsidium mit sofortiger Wirkung seine Empfehlung wie folgt:

  • Sport darf in Sporthallen und Kursräumen der Sportvereine durchgeführt werden.
  • Der Sport darf nur kontaktfreidurchgeführt werden.
  • Es müssen geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Meternsichergestellt werden (auch in Warteschlangen).
  • Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschafträumen ist ab dem 30. Mai 2020unter Auflagen wieder möglich (hier sind ebenfalls geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern verpflichtend sicherzustellen).
  • Das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer ist untersagt. Bei Kindern unter 14 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.
  • Untersagt ist jeder Wettkampfbetrieb.

Selbstverständlich werden wir unsere Mitgliedsvereine unverzüglich über Neuigkeiten informieren. In der Zwischenzeit bitten wir darum, von Anfragen, dieses Thema betreffend, abzusehen.