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Beitrags-und Gebührenordnung gemäß § 7 der Satzung

Menü
  • § 1 Beitragsbemessung
  • § 2 Beitragsinhalt
  • § 3 Trainingsanspruch und Trainingszeiten
  • § 4 Fälligkeit der Beiträge
  • § 5 Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen und Gebühren
  • § 6 Aufnahmeantrag / Verpflichtung zur Meldung
  • § 7 Datenschutz
  • § 8 Verpflichtung zur Mithilfe
  • § 9 Beendigung einer Mitgliedschaft
  • § 10 Gültigkeit

§ 1 Beitragsbemessung

  1. Die Beiträge bemessen sich nach der Personengruppe sowie nach der Trainingsart.
  2. Die Höhe der Beiträge ist in der Anlage 1 dargestellt.
  3. Ändern sich die Verhältnisse zur Beurteilung des Beitrags, so wirkt diese Änderung grundsätzlich mit Beginn des Quartals, welches auf die Änderung folgt.
  4. Bei Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied gilt § 9 letzter Absatz.

§ 2 Beitragsinhalt

  1. Im Beitrag sind enthalten: Die Unfallversicherungsprämie für die Sporthilfe, die Prämien für den TNW, dem DTV, dem Stadtsportverband Voerde sowie sonstige Versicherungsbeiträge des
    Tanzsportclubs.

§ 3 Trainingsanspruch und Trainingszeiten

1. Für die Kinder- und Jugendabteilungen der Breitensportgruppen findet in den Schulferien kein Training statt.
2. Mit den Beiträgen für aktives Training sind für alle Breitensportgruppen, einschließlich Ballett 42 Trainingseinheiten pro Kalenderjahr vorgesehen.
3. Der Tanzsportclub bietet Personen, die Interesse an einem bestimmten Vereinsangebot haben, ein 3-maliges kostenloses Schnuppertraining an geleiteten Übungsgruppen an. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, wenn das Schnuppertraining bis zum 15. des Monats endet; andernfalls am 1. des Folgemonats.

§ 4 Fälligkeit der Beiträge

1. Die Beiträge werden im Voraus für ein Quartal, jeweils am 15. des 1. Monats im Quartal fällig.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, als Sozialklausel anderen Zahlungsmethoden zuzustimmen.
3. Der Aufnahmebeitrag wird einmalig bei der ersten Abbuchung fällig.

§5 Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen und Gebühren

1. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmebeiträge sowie eventuelle Gebühren (z. B.: Lizenzgebühren, Gebühren für Startmarken, nicht abgeleistete Sozialstunden) werden durch das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.

2. Der Lastschrifteinzug für Mitgliedsbeiträge erfolgt im Voraus für ein Quartal, jeweils am 15. des 1.Monats im Quartal, von dem an den Verein gemeldeten Konto.

3. Mitglieder, deren Lastschriften uneingelöst zurückkommen, müssen die Gebühren des Kreditinstituts zuzüglich 2,50 EURO erstatten. Für jede zusätzliche Mahnung entsprechend der Satzung, erhöht sich die Mahngebühr um weitere 5,00 EURO. 4. Der Verein ist verpflichtet, rückständige Forderungen durch Beauftragte eintreiben zu lassen und alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten dem betroffenen Mitglied aufzuerlegen. Die Höhe der entgangenen Zinsen richtet sich nach dem aktuellen Sollzins des Tages, an dem der
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erstellt wird.

§ 6 Aufnahmeantrag / Verpflichtung zur Meldung

1. Der Antrag zur Aufnahme ist vollständig auf einem vorbereiteten Formular zu stellen. Der Vorstand erstellt die Formulare und legt fest, welche persönlichen Angaben für die Mitgliederverwaltung gemacht werden müssen.
2. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, Änderungen (Kontoverbindung,  Anschrift usw.) unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen.

§ 7 Datenschutz

  1. Die Daten jedes einzelnen Vereinsmitgliedes werden ausschließlich für Vereinszwecke verarbeitet und erfasst. Eine Weitergabe an unbefugte Dritte ist ausdrücklich untersagt.

§ 8 Verpflichtung zur Mithilfe

  1. Vereinsmitglieder sind verpflichtet, bei Arbeiten zur Erhaltung der vereinseigenen Räumlichkeiten und der Durchführung von Veranstaltungen mitzuhelfen.
  2. Die Mithilfe ist durch Arbeitsstunden zu erbringen. Damit erfüllen die Vereinsmitglieder:
    1. die bei der Errichtung der Trainingsstätte unterschriebene verpflichtende Instandhaltung des Hauses sowie der Außenanlagen.
    2. notwendige Betreuungen bei Aktionen.
    3. die erfolgreiche Durchführung von vereinsinternen und –externen Veranstaltungen.

Definition der Arbeitsstunden:

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    • Pflege und Erhaltung der Trainingsstätte sowie der Außenanlagen.
    • Arbeiten für die Betreuung der Tanzgruppen außerhalb der Trainingsbetreuung (z. B. Näharbeiten)
    • Hilfe bei vereinsinternen und –externen Veranstaltungen.
    • Für das Backen und Kochen wird eine Arbeitsstunde angerechnet.
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  1. Bei gerade 18 Jahre alt gewordenen Vereinsmitgliedern beginnt die Verpflichtung mit dem darauf folgenden Quartal.

Mehr geleistete Arbeitsstunden werden nicht vergütet.

  1. Mitglieder sind verpflichtet, 6 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr abzuleisten. Für nicht abgeleistete Arbeitsstunden ist ein Betrag in Höhe von 10,00 € pro Arbeitsstunde zu zahlen.

Die Anzahl der nicht abgeleisteten Arbeitsstunden und der sich daraus ergebende Betrag werden in Form einer Rechnung mitgeteilt. Bei bestehender Einzugsermächtigung wird der Betrag eingezogen. Selbstzahler überweisen den ausstehenden Betrag bis zu dem in der Rechnung schriftlich genannten Termin.

  1. Von der Verpflichtung zur Mithilfe sind ausgenommen:
    1. Ehrenmitglieder
    2. Passive Mitglieder
    3. Schwerbehinderte mit einer Behinderung von 100 Prozent
    4. Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    5. Vereinsmitglieder, die das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben ab Beginn des folgenden Quartals
    6. Neue Vereinsmitglieder im Quartal des Beitritts
    7. Ausscheidende Vereinsmitglieder in den letzten beiden Quartalen vor Ablauf der Mitgliedschaft.
  2. Die Verpflichtung zur Mithilfe gilt ohne besonderen Nachweis als erfüllt
    1. für alle Mitglieder des Vorstandes
    2. für alle Vereinsmitglieder, die vom Vorstand mit der regelmäßigen Erledigung von vereinsbezogenen Arbeiten beauftragt sind.

§ 9 Beendigung einer Mitgliedschaft

  1. Jede Kündigung wird vor dem Ende der Mitgliedschaft bestätigt. Der Kündigungsbestätigung ist eine Endabrechnung über sämtliche Verpflichtungen zur Bezahlung bzw. Materialrückgabe beigefügt. 
  2. Die Satzung sieht vor: 

Der freiwillige Austritt (Kündigung) kann zum Ende eines Quartals (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden. 

  1. Bei einem freiwilligen Austritt ist bis zum Ende der Mitgliedschaft der Beitrag zu entrichten, welcher am Tag der Kündigung gültig ist. 

§ 10 Gültigkeit

  1. Diese Fassung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 25. März 2022. Sie ist gültig ab 1. April 2022.

Anlage 1 zur Beitrags- und Gebührenordnung

Anlage 1 zur Beitrags- und Gebührenordnung
Stand: 1. April 2022
Die Beiträge bemessen sich wie folgt:

Status Personengruppe Monatsbeitrag
Passiv 5,00 €
Breitensport Bis 17 Jahre 15,00 €
18 und älter 21,00 €
18 Jahre und älter; Trainingseinheit 60 Min. = Verminderter Beitrag 16,00 €
Aktiv ohne Trainer 10,00 €
Ballett 22,00 €
JMC + Ballett 28,00 €
Sozialklausel
Breitensport
Das dritte und jedes weitere Kind / Jugendlicher bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres
frei
Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket Der Beitrag ist durch
die Leistung voll
abgedeckt
Aktiv-Familie: Zwei Erwachsene und zwei Kinder/Jugendliche
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres *)
65,00 €
Leistungssport

(unabhängig vom

Alter)

Liga Gruppe JMC 32,00 €
Liga Gruppe JMC + Solo / Duo/ Small Group 44,00 €
Solo / Duo / Small Group 28,00 €
Kooperation Liga Gruppe JMC/SOLO/DUO Entscheidung Vorstand
Aufnahmegebühr Neues Mitglied 15,00 €
Aktionen Ohne Mitgliedschaft Entscheidung Vorstand
aktive Mitglieder 50 % des Preises
Weiteres Angebot aus dem Breitensport aktive Mitglieder 50 % des Monatsbeitrags
Sozialklausel Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket Der Beitrag ist durch die Leistung voll abgedeckt

Erläuterungen:
*) Status: Aktiv-Familie:
Der Familienbeitrag gilt solange eine häusliche Gemeinschaft mit dem Beitragszahler besteht und bezieht sich
ausschließlich auf eine Trainingsart pro Familienmitglied.

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Unsere Adresse

1. Voerder Tanzsportclub
Rot-Weiß 1987 e.V.

Rönskenstr. 60
46562 Voerde

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